BBankG

Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Vom 26.7.1957

Neugefasst am 22.10.1992

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 13

Zusammenarbeit

(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.

(2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.