BauSparkG

Gesetz über Bausparkassen

Vom 16.11.1972

Neugefasst am 15.2.1991

Zuletzt geändert am 25.3.2019

§ 13

Besondere Pflichten des Prüfers

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob

1. die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
2. die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
3. die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.