BauNVO

Baunutzungsverordnung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Vom 26.6.1962

Neugefasst am 21.11.2017

Zuletzt geändert am 3.7.2023

§ 18

Höhe baulicher Anlagen

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.