BauGB

Baugesetzbuch

Vom 23.6.1960

Neugefasst am 3.11.2017

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 184

Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.