AZRG

Ausländerzentralregister-Gesetz

Gesetz über das Ausländerzentralregister

Vom 2.9.1994

Zuletzt geändert am 20.4.2023

Kapitel 6
Weitere Behörden

§ 39

Aufsichtsbehörden

1Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. 2Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.