Gesetz über das Ausländerzentralregister
Vom 2.9.1994
Zuletzt geändert am 20.4.2023
1Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 2§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.