AZRG

Ausländerzentralregister-Gesetz

Gesetz über das Ausländerzentralregister

Vom 2.9.1994

Zuletzt geändert am 20.4.2023

§ 33

Abruf im automatisierten Verfahren

1Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 2§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.