AZRG-DV

AZRG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Vom 17.5.1995

Zuletzt geändert am 30.10.2023

§ 6

Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2. die übermittelnden Stellen und
3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.