AZRG-DV

AZRG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Vom 17.5.1995

Zuletzt geändert am 30.10.2023

§ 19

Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei

1In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. 2Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. 3Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.