AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004

Zuletzt geändert am 21.2.2024

Anlage D7b

Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2

- Deckseiten -


– Vorsatz und Innenseite 1 –



Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –


– Innenseiten 4 und 5 –


– Innenseiten 6 bis 11 –



Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –



Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –


– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –


– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –