AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004

Zuletzt geändert am 30.10.2023

§ 66

Dateisystem über Passersatzpapiere

1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.