AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004

Zuletzt geändert am 21.2.2024

Unterabschnitt 2
Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

§ 62

Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

1Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländerdatei B“. 2Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.