AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004

Zuletzt geändert am 30.10.2023

§ 45a

Gebühren für Expressverfahren

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.