AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Vom 25.11.2004

Zuletzt geändert am 21.2.2024

Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 15

Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.