AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992

Neugefasst am 2.9.2008

Zuletzt geändert am 19.12.2023

Abschnitt 8
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung

§ 72

Erlöschen

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer

1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.