Vom 26.6.1992
Neugefasst am 2.9.2008
Zuletzt geändert am 19.12.2023
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.