Vom 26.6.1992
Neugefasst am 2.9.2008
Zuletzt geändert am 21.2.2024
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.