ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 2.7.1979

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 91

Entscheidung

(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. 2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.