Vom 3.9.1953
Neugefasst am 2.7.1979
Zuletzt geändert am 8.10.2023
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)