ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 2.7.1979

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 59

Versäumnisverfahren

1Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4§ 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.