Vom 3.9.1953
Neugefasst am 2.7.1979
Zuletzt geändert am 8.10.2023
Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.