AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 1.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 73

Haftung bei Organschaft

1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.