Vom 16.3.1976
Neugefasst am 1.10.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.