§ 383b
Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.