AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 1.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 350

Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.