AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 1.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 304

Versteigerung ungetrennter Früchte

1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.