Vom 16.3.1976
Neugefasst am 1.10.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.