Vom 16.3.1976
Neugefasst am 1.10.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.