AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 1.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 198

Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.