Vom 16.3.1976
Neugefasst am 1.10.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.