AltTZG

Altersteilzeitgesetz

Vom 23.7.1996

Zuletzt geändert am 16.12.2022

§ 16

Befristung der Förderungsfähigkeit

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.