AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 293g

Durchführung der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.

(2) 1Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.

(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.