AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 212

Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

1Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. 2Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.