AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 191

Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

1Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. 2Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. 3Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.