AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Dritter Abschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Erster Unterabschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses

§ 172

Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

1Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 2Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.