AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Vierter Unterabschnitt
Stimmrecht

§ 133

Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.