AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Vom 14.8.2006

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt 4
Rechtsschutz

§ 22

Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.