AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Vom 14.8.2006

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11

Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.