Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)
Vom
25.3.1957
Neugefasst am
17.12.2007
Zuletzt geändert am
7.6.2016
Art. 99
(ex-Art. 79 EGV)
1Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden.
2Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.