Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)
Vom
25.3.1957
Neugefasst am
17.12.2007
Zuletzt geändert am
7.6.2016
Art. 93
(ex-Art. 73 EGV)
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.