AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)

Vom 25.3.1957

Neugefasst am 17.12.2007

Zuletzt geändert am 7.6.2016

Kapitel 3
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION

Art. 313

(ex-Art. 272 Absatz 1 EGV)

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.