AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)

Vom 25.3.1957

Neugefasst am 17.12.2007

Zuletzt geändert am 7.6.2016

Art. 302

(ex-Art. 259 EGV)

(1) 1Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt. 2Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder an. 3Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.

(2) 1Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. 2Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind.