Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)
Vom
25.3.1957
Neugefasst am
17.12.2007
Zuletzt geändert am
7.6.2016
ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF
Art. 285
(ex-Art. 246 EGV)
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
1Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.
2Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.