AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)

Vom 25.3.1957

Neugefasst am 17.12.2007

Zuletzt geändert am 7.6.2016

ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF

Art. 285

(ex-Art. 246 EGV)

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.

1Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. 2Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.