Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)
Vom
25.3.1957
Neugefasst am
17.12.2007
Zuletzt geändert am
7.6.2016
Art. 211
(ex-Art. 181 EGV)
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.