AbgG

Abgeordnetengesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Vom 18.2.1977

Neugefasst am 21.2.1996

Zuletzt geändert am 8.10.2021

Zwölfter Abschnitt
(weggefallen)

§ 55

Aufgaben

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.