Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
21.2.1996
Zuletzt geändert am
8.10.2021
§ 50
Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.