Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
21.2.1996
Zuletzt geändert am
8.10.2021
§ 43
Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.