AbgG

Abgeordnetengesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Vom 18.2.1977

Neugefasst am 21.2.1996

Zuletzt geändert am 8.10.2021

§ 40

Gekürzte Versorgungsabfindung

1Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. 2In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.