Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
21.2.1996
Zuletzt geändert am
8.10.2021
§ 40
Gekürzte Versorgungsabfindung
1Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt.
2In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.