AbgG

Abgeordnetengesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Vom 18.2.1977

Neugefasst am 21.2.1996

Zuletzt geändert am 8.10.2021

§ 39

Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die Anrechnung nach § 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.

(2) 1Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. 2Angerechnete Zeiten nach § 21 des Diätengesetzes 1968 gelten als Beitragszeiten.