Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
21.2.1996
Zuletzt geändert am
8.10.2021
§ 28
Unterstützungen
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.