ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 38

Kostenübernahme

1Die Streitkräfte übernehmen für die Leistungen der Oberfinanzdirektion keine Kosten. 2Sofern Gebühren und Kosten durch die im Einvernehmen mit den Streitkräften erfolgte Einschaltung anderer deutscher Behörden und Stellen anfallen, werden die Mittel von den Streitkräften bereitgestellt, soweit diese Leistungen nicht nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen dazu von den deutschen Behörden kostenlos zu erbringen waren.